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Statuten des Tennisclubs Bäriswil

Sie können die Statuten ebenfalls als PDF-Datei herunterladen. 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Tennisclub Bäriswil (TCB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bäriswil.

Art. 2 Der Tennisclub Bäriswil bezweckt die Ausübung des Tennissports.

Art. 3 Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

A. Arten der Mitgliedschaft

Art. 4 Der Tennisclub Bäriswil hat folgende Mitgliederkategorien:

- Aktivmitglieder

- Junioren

Art. 5 Aktivmitglieder sind Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts, ab Beginn des Jahres, in dem sie das 19. Altersjahr erreichen.

Art. 6 Junioren sind Jugendliche bis zu dem ihren 18. Geburtstag folgenden Jahresende.

B. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 7 Anmeldungen sind schriftlich einzureichen. Der Aufnahmebeschluss des Vorstandes ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten.

Art. 8 Wer in den Tennisclub Bäriswil eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

C. Rechte und Pflichten

Art. 9 Die Mitglieder sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, den Hartplatz bei der Schulanlage Bäriswil zu benützen.

Art. 10 Aktivmitglieder und Junioren ab dem 12. Altersjahr sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt.

Art.11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweilen von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Die Höhe dieses Mitgliederbeitrages beträgt maximal CHF 100.Die Aufnahmegebühr ist nur von Aktivmitgliedern zu entrichten. Junioren, die zu den Aktivmitgliedern übertreten, haben die Aufnahmegebühr nur zu entrichten, wenn sie dem Club noch nicht drei Jahre angehört haben. Für die Verpflichtungen des Clubs haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.

D. Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 12 Der Austritt aus dem Club kann nur auf Ende eines Jahres erklärt werden, und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgenden Hauptversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

III. Organisation

Art. 14 Organe des Club sind

- die Hauptversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren

A. Die Hauptversammlung

Art. 15 Die ordentliche Hauptversammlung (HV) findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.

Art. 16 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Hauptversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen.

Art. 17 In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:

a. Genehmigung des Protokolls

b. Abnahme des Jahresberichts und Jahresrechnung

c. Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren

d. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

e. Revision der Statuten

f. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

g. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs.

Art. 18 Anträge der Mitglieder an die Hauptversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der HV schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der HV nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 19 Die Beschlüsse an der HV werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass zwei Drittel der Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

B. Der Vorstand

Art. 20 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er vertritt den Club nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen.

Art. 21 Der Vorstand soll aus mindestens 3, höchstens aber aus 5 Mitgliedern bestehen, nämlich Präsident, Sekretär, Kassier, Beisitzern.

Art. 22 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 23 Für den Tennisclub Bäriswil zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

Art. 24 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

C. Rechnungsrevisoren

Art. 25 Die Hauptversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 26 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Tennisclubs Bäriswil, die Bücher und Belege zu prüfen und der HV schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen. 

IV. Statutenrevisionen, Auflösung des Clubs

Art. 27 Die Statuten können durch die HV revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 28 Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen HV möglich. Der Antrag zu einer solchen HV ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Clubs zu stellen. An der HV selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder Fusion.

Art. 29 Ein nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen soll in den Dienst des Jugendsports in Bäriswil gestellt werden. Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 25. März 2004 angenommen und treten sofort in Kraft.